Die Firma Wolf-Schließtechnik liefert ausschließlich zu diesen Bedingungen, Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich.
Die vom Kunden unterzeichnete bzw. abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Fa. Wolf Schließtechnik den Auftrag nach Eingang der Bestellung mündlich, schriftlich oder in Textform bestätigt oder die bestellte Ware versendet.
Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind die Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Wolf-Schließtechnik wird sich nach besten Kräften bemühen, die vereinbar- ten Liefertermine einzuhalten, eine Garantie übernimmt Wolf Schließtechnik hierfür jedoch nicht. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Der Beginn des unverbindlichen Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver- pflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Fa. Wolf-Schließtechnik wird dem Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktrittes die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
Der Kunde kann drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins Wolf Schließtechnik in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte Wolf Schließtechnik einen ausdrücklichen Liefertermin schuldhaft nicht einhalten oder aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Kunde Wolf Schließtechnik eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn Wolf Schließtechnik die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
Bei Verzögerung der Leistung haften wir in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit bei eigenem Verschulden, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung der Firma Wolf-Schließtechnik wegen Verzögerung der Leistung für den Schadens- ersatz statt der Leistung auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung und für den Schadensersatz neben der Leis- tung auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Fa. Wolf-Schließtechnik gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Wolf Schließtechnik behält sich einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Kunden kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinal- pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
Bei Unmöglichkeit der Lieferung, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmun- gen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinal- pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen der Wolf Schließtechnik enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Zugang der Ware oder am Bestimmungsort, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang, schriftlich gerügt werden; es genügt die Absendung Anzeige innerhalb der Frist.
Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wolf Schließtechnik ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehl- geschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Wolf Schließtechnik die Nacherfüllung insge- samt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehl- geschlagen ist oder Wolf Schließtechnik die Nacherfüllung verweigert haben
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt zwei Jahre. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Die Verjährungsfrist gilt bei allen Ansprüchen mit dem Zugang der Lieferung. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen er- fasst.
Die Preise gelten ab Sitz des Unternehmens in 55452 Windesheim, Bergstrasse 13, zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht schon gesondert ausgewiesen wurde. Liefer- und Versandkosten sind in den
Preisen nicht enthalten.
Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der Kunde kommt ohne Mahnung 14 Tage nach Zugang der Liefe- rung und der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(2) Im Falle des Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Wolf-Schließtechnik ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist. Für den Fall, dass Wolf Schließtechnik einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumin- dest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Wolf-Schließtechnik ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen Kosten Eigentum der Firma Wolf- Schließtechnik. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bei Lieferung an Weiterverkäufer.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Wolf Schließtechnik unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausge- setzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Wolf Schließtechnik die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Wolf Schließtechnik entstandenen Ausfall.
Wolf Schließtechnik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Wolf Schließtechnik haften unbeschadet vorstehender Regelungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertre- tern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit Wolf Schließtechnik bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet Wolf Schließtechnik auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Wolf Schließtechnik allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
Wolf Schließtechnik haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags- zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wolf Schließtechnik haftet jedoch nur, soweit die Schä- den in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Wolf Schließtechnik im Übrigen nicht.
Die in den Absätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetz-
lichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausge- schlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Wolf Schließtechnik.
(5) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 4 gelten soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leis- tung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 3 Absatz 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 3 Absatz 4.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformerfordernisses.
Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Wolf Schließtechnik ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs- stelle weder bereit noch verpflichtet.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die Firma Wolf-Schließtechnik führt Reparaturen ausschließlich zu diesen Bedingungen aus. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
2. Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die vom Kunden beauftragte Reparatur ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Fa. Wolf Schließtechnik den Reparaturauftrag mündlich, schriftlich oder in Textform bestätigt oder die Reparatur vornimmt und die reparierte Ware versendet.
(1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Termin vereinbart wurde, sind die Reparaturfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Wolf-Schließtechnik wird sich nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Termine einzuhalten, eine Garantie übernimmt Wolf Schließtechnik hierfür jedoch nicht. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bzw. Belieferung von Ersatzteilen bleiben vorbehalten.
(2) Der Beginn der unverbindlichen Reparaturfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Der Kunde kann drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Reparaturfrist Wolf Schließtechnik in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist die Reparatur vorzunehmen. Sollte Wolf Schließtechnik eine ausdrückliche Reparaturfrist schuldhaft nicht einhalten oder aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Kunde Wolf Schließtechnik eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn Wolf Schließtechnik die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
(5) Bei Verzögerung und Unmöglichkeit der Leistung haften wir in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit bei eigenem Verschulden, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
(1) Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Zugang der reparierten Gegenstände, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang, schriftlich oder in Textform gerügt werden; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist.
(2) Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung erfolgen soll. Wolf Schließtechnik ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Minderung des Werklohnanspruchs oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Wolf Schließtechnik die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Werklohns (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder Wolf Schließtechnik die Nacherfüllung verweigert haben
(3) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt zwei Jahre. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Die Verjährungsfrist gilt bei allen Ansprüchen mit dem Zugang des Werks bzw. reparierten Gegenstands. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(1) Die Preise gelten ab Sitz des Unternehmens in 55452 Windesheim, Bergstrasse 13, zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht schon gesondert ausgewiesen wurde. Versandkosten sind in den Preisen nicht enthalten.
(2) Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der Kunde kommt ohne Mahnung 14 Tage nach Zugang des Werks und der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(3) Im Falle des Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Wolf-Schließtechnik ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist. Für den Fall, dass Wolf Schließtechnik einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
(1) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Wolf-Schließtechnik ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Werkvertrag geltend macht.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1) Wolf Schließtechnik haftet unbeschadet vorstehender Regelungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Soweit Wolf Schließtechnik eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet Wolf Schließtechnik auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Werk eintreten, haftet Wolf Schließtechnik allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
(3) Wolf Schließtechnik haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wolf Schließtechnik haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Wolf Schließtechnik im Übrigen nicht.
(4) Die in den Absätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Wolf Schließtechnik.
(5) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 4 gelten soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziffer 3 Absatz 5.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformerfordernisses.
(2) Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) Wolf Schließtechnik ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Wolf Schließtechnik mit ihren Kunden, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
Die Firma Wolf-Schließtechnik liefert ausschließlich zu diesen Bedingungen, welche der Kunde durch die Erteilung des Auftrages der Leistung anerkennt. Sie sind für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend. Unberücksichtigt bleibt, ob Wolf Schließtechnik die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt als Anerkennung dieser Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein
Davon abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Wolf Schließtechnik den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Diese AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Schriftform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Wolf Schließtechnik als Verkäuferin wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten
Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich.
Bei der Bestellung der Ware durch den Kunden handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot, §
145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, ist Wolf Schließtechnik berechtigt, dieses Vertragsangebot nach dessen Zugang anzunehmen.
Die Annahme des Vertragsangebots kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Für den Fall, dass Wolf Schließtechnik als Verkäuferin das Angebot des Kunden nicht innerhalb einer angemessenen Frist annimmt, sind an den Kunden übermittelte Unterlagen unverzüglich an Wolf Schließtechnik zurückzusenden.
Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen gemachten Angaben sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist
Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum der Firma Wolf- Schließtechnik, gleiches gilt für Urheber- und andere gewerbliche Schutzrechte. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
Wolf-Schließtechnik wird sich nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten, eine Garantie übernehmen wir hierfür jedoch nicht. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Für den Fall, dass Wolf Schließtechnik vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die Wolf Schließtechnik nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, hat Wolf Schließtechnik den Kunden über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung, auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, ist Wolf Schließtechnik berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden (bspw. in Form der Kaufpreiszahlung) wird Wolf Schließtechnik unverzüglich erstatten.
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Bei Verzögerung der Lieferung haften wir in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit bei eigenem Verschulden, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung der Firma Wolf-Schließtechnik wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung und für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Fa. Wolf-Schließtechnik gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Wolf Schließtechnik behält sich einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Kunden kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Bei Unmöglichkeit der Lieferung haften wir in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit bei eigenem Verschulden, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung der Firma Wolf-Schließtechnik wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Wolf Schließtechnik behält sich einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Kunden kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Der Versand, erfolgt ab Auslieferungslager. Bei dem Auslieferungslager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung.
Auf ausdrücklichen, schriftlichen Kundenwunsch oder über einem Warenwert von 500.-Euro versenden wir mit Versicherungsabschluss. Die Versandkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wolf-Schließtechnik behält sich vor, Sendungen ohne vorherige Ankündigung per
Nachnahme zu versenden.
Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Paketversanddienst über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Für den Fall, dass sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, hat Wolf Schließtechnik gegen den Kunden einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Gesetzliche Ansprüche der Wolf Schließtechnik (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
Wolf-Schließtechnik ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Zugang der Ware oder am Bestimmungsort, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang, schriftlich gerügt werden. Im Übrigen bestehen Mängelansprüche nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung der Wolf Schließtechnik für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Woche ab Feststellung der Mängel schriftlich zu rügen.
Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung der Wolf Schließtechnik für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Fa. Wolf-Schließtechnik zu.
Für den Fall, dass die von Wolf Schließtechnik gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt Wolf Schließtechnik jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem ist Wolf Schließtechnik berechtigt, die zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Kunde Wolf Schließtechnik die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Kunde Wolf Schließtechnik die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass Wolf Schließtechnik eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführt, hat der Kunde der Wolf Schließtechnik die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Kunden jedoch nicht zu.
Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattet Wolf Schließtechnik nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wolf Schließtechnik kann jedoch vom Kunden aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandene Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Kunden für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem zweiten
erfolglosen Versuch gegeben. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen
Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Kunden zu vertretenden Gründen eintreten,
z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsbedingungen, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung (z.B. übermäßige Beanspruchung) oder fehlerhaften Einbau durch den Kunden, nicht geeignetes Zubehör, nicht geeignete Ersatzteile, ungeeignete Reparaturmaßnahmen oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht durch Wolf-Schließtechnik zu vertreten sind.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund –beträgt ein Jahr.
Die Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Fa. Wolf-Schließtechnik, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die Fa. Wolf- Schließtechnik bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenfalls eine Verjährungsfrist von einem Jahr, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde.
Vorstehende Verjährungsfrist gelten mit folgenden Maßgaben:
Die verkürzten Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist gilt bei allen Ansprüchen mit dem Zugang der Lieferung.
Die Preise gelten ab Sitz des Unternehmens in 55452 Windesheim, Bergstrasse 13, zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht schon gesondert ausgewiesen wurde.
Die Kosten der Verpackung und des Versands werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung sind von diesem zu tragen.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig.
Der Kunde kommt ohne Mahnung 14 Tage nach Zugang der Lieferung und der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält Wolf Schließtechnik sich vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
Wir sind berechtigt, Rechnungen nach einmaliger fruchtloser Mahnung an ein Inkassobüro oder an einen Anwalt abzugeben. Damit einhergehende Kosten sind von dem Kunden zu tragen.
Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass ein Anspruch der Wolf Schließtechnik auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist Wolf Schließtechnik nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, kann Wolf Schließtechnik sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Der Kunde darf die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Forderungen nur nach schriftlicher Einwilligung von Wolf-Schließtechnik an Dritte abtreten.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen Kosten Eigentum der Firma Wolf- Schließtechnik.
Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Wolf Schließtechnik unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Wolf Schließtechnik gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Wolf Schließtechnik die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Wolf Schließtechnik entstandenen Ausfall.
Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Wolf Schließtechnik berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist Wolf Schließtechnik berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, wird Wolf Schließtechnik dem Kunden vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung setzen. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bei Lieferung an Weiterverkäufer.
Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
Im Fall der Weiterveräußerung bleibt der Kunde neben Wolf Schließtechnik zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen der Wolf Schließtechnik gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und Wolf Schließtechnik den Eigentumsvorbehalt nicht geltend macht, verpflichtet Wolf Schließtechnik sich, die Forderung nicht einzuziehen. Andernfalls kann Wolf Schließtechnik vom Kunden die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist Wolf Schließtechnik berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Kunden zu widerrufen.
Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen der Wolf Schließtechnik um mehr als 20% übersteigt, gibt Wolf Schließtechnik auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl der Wolf Schließtechnik frei.
Wolf-Schließtechnik haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Wolf-Schließtechnik oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Wolf- Schließtechnik nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung von Wolf-Schließtechnik ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 3 Absatz 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 3 Absatz 4.
Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass Wolf Schließtechnik die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
Ein Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Wolf-Schließtechnik gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind in Schriftform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformerfordernisses.
Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Fa. Wolf-Schließtechnik.
Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden ist Wolf Schließtechnik darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Wolf Schließtechnik mit ihren Kunden, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
(2) Die Wolf-Schließtechnik führt Reparaturen ausschließlich zu diesen Bedingungen aus, welche der Kunde durch die Erteilung des Auftrages anerkennt. Sie sind für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend.
(3) Die Entgegennahme von Teilleistungen gilt als Anerkennung dieser Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.
(4) Davon abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Wolf Schließtechnik den AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(5) Diese AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt unserer Beauftragung durch den Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Schriftform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Wolf Schließtechnik wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müsste.
(1) Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Bei der Beauftragung der Reparatur durch den Kunden handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot, § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Beauftragung nichts Anderweitiges ergibt, ist Wolf Schließtechnik berechtigt, dieses Vertragsangebot nach dessen Zugang anzunehmen.
Die Annahme des Vertragsangebots kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Vornahme der Reparatur erklärt werden.
(3) Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum der Wolf-Schließtechnik, gleiches gilt für Urheber- und andere gewerbliche Schutzrechte. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
(1) Wolf-Schließtechnik wird sich nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Termine einzuhalten, eine Garantie übernehmen wir hierfür jedoch nicht. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bspw. von Ersatzteilen bleibt vorbehalten.
Für den Fall, dass Wolf Schließtechnik vertraglich vereinbarte Reparaturfristen aus Gründen, die Wolf Schließtechnik nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, hat Wolf Schließtechnik den Kunden über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Reparaturfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Reparatur aufgrund von Nichtverfügbarkeit erforderlicher Ersatzteile, auch innerhalb der neu bekannt-gegebenen Reparaturfrist nicht erfolgen kann, ist Wolf Schließtechnik berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden (bspw. in Form der Werklohnzahlung) wird Wolf Schließtechnik unverzüglich erstatten.
(2) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Bei Verzögerung der Reparatur haften wir in nur den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit bei eigenem Verschulden, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Bei Unmöglichkeit der Reparaturleistung haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit bei eigenem Verschulden, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(1) Der Versand der reparierten Gegenstände, erfolgt ab unserem Sitz in 55452 Windesheim, Bergstraße 1. Hierbei handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Reparatur sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung.
Auf ausdrücklichen, schriftlichen Kundenwunsch oder über einem Wert von 500.-Euro versenden wir mit Versicherungsabschluss. Die Versandkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wolf-Schließtechnik behält sich vor, Sendungen ohne vorherige Ankündigung per Nachnahme zu versenden.
(2) Mit der Übergabe des reparierten Gegenstands an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen der Versendung des reparierten Gegenstands geht die Gefahr dessen zufälligen Untergangs, dessen zufälliger Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des reparierten Gegenstands an den Paketversanddienst über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme des reparierten Gegenstands steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Für den Fall, dass sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder sich die Übergabe des reparierten Gegenstands aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, hat Wolf Schließtechnik gegen den Kunden einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Gesetzliche Ansprüche der Wolf Schließtechnik (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
(1) Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Zugang der reparierten Gegenstände oder am Bestimmungsort, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang, schriftlich gerügt werden.
Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung der Wolf Schließtechnik für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Woche ab Feststellung der Mängel schriftlich zu rügen.
Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung der Wolf Schließtechnik für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(3) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung g steht in jedem Fall der Wolf-Schließtechnik zu.
(4) Für den Fall, dass die von Wolf Schließtechnik gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt Wolf Schließtechnik jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem ist Wolf Schließtechnik berechtigt, die zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Werklohn bezahlt. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Werklohns zurückzubehalten.
(5) Für die zu erbringende Nacherfüllung hat der Kunde Wolf Schließtechnik die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Kunde Wolf Schließtechnik die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass Wolf Schließtechnik eine Neuherstellung vornimmt, hat der Kunde der Wolf Schließtechnik die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Kunden jedoch nicht zu.
(6) Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattet Wolf Schließtechnik nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wolf Schließtechnik kann jedoch vom Kunden aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandene Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(7) Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Werkvertrag zurücktreten oder den Werklohn mindern, wenn eine vom Kunden für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(8) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen
(9) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Werkleistung – gleich aus welchem Rechtsgrund –beträgt ein Jahr.
Die Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Fa. Wolf-Schließtechnik, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die Fa. Wolf-Schließtechnik bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenfalls eine Verjährungsfrist von einem Jahr, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde.
Vorstehende Verjährungsfrist gelten mit folgenden Maßgaben:
a) Die verkürzten Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit dem Zugang des Werks
(1) Die Preise gelten ab Sitz des Unternehmens in 55452 Windesheim, Bergstrasse 13, zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht schon gesondert ausgewiesen wurde.
Die Kosten der Verpackung und des Versands werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung sind von diesem zu tragen.
(2) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(3) Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig.
(4) Der Kunde kommt ohne Mahnung 14 Tage nach Zugang des Werks und der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält Wolf Schließtechnik sich vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, Rechnungen nach einmaliger fruchtloser Mahnung an ein Inkassobüro oder an einen An-walt abzugeben. Damit einhergehende Kosten sind von dem Kunden zu tragen.
(6) Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass ein Anspruch der Wolf Schließtechnik auf Zahlung des Werklohns aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist Wolf Schließtechnik nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechts-kräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Der Kunde darf die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Forderungen nur nach schriftlicher Einwilligung von Wolf-Schließtechnik an Dritte abtreten.
(1) Wolf-Schließtechnik haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Wolf-Schließtechnik oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Wolf-Schließtechnik nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung von Wolf-Schließtechnik ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 3 Absatz 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 3 Absatz 4.
(3) Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass Wolf Schließtechnik die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind in Schriftform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(2) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformerfordernisses.
(4) Ist eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergeben-den Streitigkeiten der Sitz der Fa. Wolf-Schließtechnik.
Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden ist Wolf Schließ-technik darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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